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   BFH, 12.03.1992 - V R 43/87   

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https://dejure.org/1992,8404
BFH, 12.03.1992 - V R 43/87 (https://dejure.org/1992,8404)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1992 - V R 43/87 (https://dejure.org/1992,8404)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1992 - V R 43/87 (https://dejure.org/1992,8404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafter Änderungsbescheid auf Grund nicht erfüllter Voraussetzung der Änderungsbestimmungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.07.1987 - X R 19/80

    1. Arbeitnehmer trotz Auftretens wie ein Kaufmann - 2. Unter fremdem Namen

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 43/87
    Da die geänderten Steuerfestsetzungen nicht angefochten worden sind, können Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerks nicht mehr nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 15. Juli 1987 X R 19/80, BFHE 150, 459, BStBl II 1987, 746).
  • BFH, 02.07.1975 - II R 49/74

    Grundstücksverwertung auf eigene Rechnung - Vertrag mit Drittem - Teilhabe an

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 43/87
    Die Verwertungsmöglichkeit i. S. von § 1 Abs. 2 GrEStG hätte die Klägerin gehabt, wenn sie bürgerlich-rechtlich berechtigt gewesen wäre, die Rechtsstellung der Grundstückseigentümer ihrem Wertgehalt nach auszuhöhlen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 2. Juli 1975 II R 49/74, BFHE 116, 413, BStBl II 1975, 863; vgl. dazu auch Boruttau / Egly / Sigloch, a. a. O., Vorb. Rn. 424 ff.).
  • BFH, 21.12.1988 - II B 47/88

    Projektanbieter im Bauherrenmodell als weiterer Veräußerer neben dem Veräußerer

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 43/87
    Es sind keine anderen Feststellungen vorhanden, die ergeben, daß die Klägerin von den Eigentümern eine Rechtsstellung erlangt hatte, die deren Befugnisse hinsichtlich ihres Grundstücks überlagerten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333, unter 3.).
  • BFH, 28.11.1967 - II R 37/66

    Bestellung eines Erbbaurechts - Grunderwerbsteuerpflicht

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 43/87
    Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet, unterliegt somit der Grunderwerbsteuer (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. November 1967 II R 37/66, BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223).
  • BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87

    Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 43/87
    Die fehlenden Angaben über den Grund der Vorläufigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) führten lediglich zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Steuerfestsetzungen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506, m. w. N.).
  • BFH, 06.10.1988 - V R 124/83

    Berechtigung (eines Berliner Unternehmens) zur Kürzung der Umsatzsteuer gem. dem

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 43/87
    Die dem Revisionsgericht mögliche Prüfung, ob das Tatsachengericht bei der Feststellung des Vertragsinhalts die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beachtet hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Oktober 1988 V R 124/83, Umsatzsteuer-Rundschau 1989, 156 unter 1. c), ergibt, daß der erkennbare Wille der Grundstückseigentümer lediglich darauf gerichtet war, der Klägerin einen befristeten Auftrag zur Verpachtung bzw. zum Verkauf von Bauflächen zu erteilen.
  • BFH, 10.09.1992 - V R 99/88

    Steuerfreiheit von Baubetreuungsleistungen (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980)

    Umsatzsteuerrechtliche Systematik zwingt dazu, zunächst die Leistung zu bestimmen, ihre Steuerbarkeit zu beurteilen und erst dann über die Steuerbefreiung zu befinden (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 43/87, BFH/NV 1992, 703).
  • BFH, 30.06.1994 - V R 106/91

    Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO

    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis in der Anlage zum Steuerbescheid, die Steuerfestsetzung sei hinsichtlich der Vorsteuer aus der Herstellung des Gebäudes vorläufig, schon für sich genommen den Umfang der Vorläufigkeit im ausreichenden Maße beschreibt (bejahend in einem vergleichbaren Fall BFH- Urteil vom 12. März 1992 V R 43/87, BFH/NV 1992, 703, 704).

    Die fehlende Begründung führt jedoch -- wie das FG zutreffend ausgeführt hat -- lediglich zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Vorläufigkeitsvermerks (BFH in BFH/NV 1992, 703).

  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 1/01

    Vorläufigkeitsvermerk

    Wird --wie im Streitfall-- der Rahmen der Änderbarkeit durch den Vorläufigkeitsvermerk hinreichend deutlich abgesteckt, hat nach der Rechtsprechung des BFH der Verstoß gegen § 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 lediglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides, nicht aber seine Nichtigkeit zur Folge (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 1992 V B 60/91, BFH/NV 1992, 579; BFH-Urteile vom 12. März 1992 V R 43/87, BFH/NV 1992, 703; in BFH/NV 1995, 466).
  • VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 849/17

    Schmutzwasserbeitrag

    Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich die Kammer anschließt, nicht schon dann erfüllt, wenn einem Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt worden ist, obwohl die Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 AO nicht vorgelegen haben (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 1994 - V R 106/91 -, juris Rn. 19; Urteil vom 12. März 1992 - V R 43/87 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 5. Februar 1992 - V B 60/91 -, juris Rn. 6).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 10 K 10283/08

    Änderungsbefugnis des FA hinsichtlich eines wegen der noch ausstehenden

    Wird der vorläufige Bescheid - wie vorliegend - nicht angefochten, kann sich der Steuerpflichtige bei der Änderung aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks nicht darauf berufen, dass der Vermerk rechtswidrig war (BFH, Urteile vom 22. August 2007 II R 44/05, BFH/NV 2007; vom 29. August 2001 VIII R 1/01, BFH/NV 2002, 465; vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BStBl. II 2001, 9; vom 7. Februar 1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939; vom 10. August 1994 II R 103/93, BStBl. II 1994, 951; vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466; vom 23. September 1992 X R 10/92, BStBl. II 1993, 338; vom 12. März 1992 V R 43/87, BFH/NV 1992, 703; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464; vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; Urteil vom 15. Juli 1987 X R 19/80, BStBl. II 1987, 746; Beschluss vom 5. Februar 1992 V B 60/91, BFH/NV 1992, 579).
  • BFH, 24.05.1989 - V S 2/88

    Kostenfestsetzung bei einvernehmlicher Erledigungserklärung der Hauptsache

    Über die Revision, die der Beklagte, Revisionskläger und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) gegen das Urteil eingelegt hat (V R 43/87), ist noch nicht entschieden worden.

    Während des beim erkennenden Senat anhängigen Antragsverfahrens erklärte das FA in einem Schreiben vom 26. April 1988, es werde das in der Sache ergangene Urteil des FG bis zur Revisionsentscheidung beachten und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der im Verfahren V R 43/87 streitigen Umsatzsteuer absehen.

  • BFH, 15.10.1992 - V R 17/89

    Erbringen weiterer Leistungen neben der Grundstückslieferung durch den Initiator

    Die umsatzsteuerrechtliche Systematik zwingt dazu, zunächst die Leistung zu bestimmen, ihre Steuerbarkeit zu beurteilen und erst dann über die Steuerbefreiung zu befinden (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 43/87, BFH/NV 1992, 703).
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